Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann noch bis 21.02.2025 auf folgenden Wegen beantragt werden:
Der Zuschuss wird auf ein Konto überwiesen. Es erfolgt keine Barauszahlung, daher sind die Bankverbindung und entsprechende aktuelle Einkommensunterlagen vorzulegen. Das Land Vorarlberg bezuschusst die Heizkosten mit einem Betrag von € 330,00.
Anwendung einer „Einschleifregelung“ (anstelle der 10%-Härtefallregelung)
Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Aufzählung s. u.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2024/2025 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= € 330,00) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als € 250,00 über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit € 80,00 festgelegt.
Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024
- bei einem 1-Personen-Haushalt netto € 1.410,00 (Einschleifregelung € 1.660,00)
- bei einem 2-Personen-Haushalt netto € 1.920,00 (Einschleifregelung € 2.170,00)
- bei einem 3-Personen-Haushalt netto € 2.360,00 (Einschleifregelung € 2.610,00)
- bei einem 4-Personen-Haushalt netto € 2.800,00 (Einschleifregelung € 3.050,00)
- bei einem 5-Personen-Haushalt netto € 3.240,00 (Einschleifregelung € 3.490,00)
- bei einem 6-Personen-Haushalt netto € 3.680,00 (Einschleifregelung € 3.930,00)
- bei einem 7-Personen-Haushalt netto € 4.120,00 (Einschleifregelung € 4.370,00)
- für jede weitere Person plus netto € 440,00 (Einschleifregelung plus € 250,00)
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Familienbonus Plus
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder, Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- oder Heeresversorgungsgesetz
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
- Spesenvergütungen, Diäten, Kilometergeld
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von € 200,00 pro Unterhalt empfangender Person
Alle anderen Einkünfte gelten als Einkommen (auch Miet- und Pachteinkünfte) und sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) zu belegen. Für Kinder über 16 Jahren, die eine Schule besuchen, ist eine Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.