Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 auf folgenden Wegen beantragt werden:
- persönlich im Rathaus, Abteilung Bürgerservice
- online (Hier klicken)
Der Zuschuss wird auf ein Konto überwiesen. Es erfolgt keine Barauszahlung, daher sind die Bankverbindung und entsprechende aktuelle Einkommensunterlagen vorzulegen.
Neuerungen zu letztem Jahr
Angesichts der hohen Wohn- und Energiekosten erhöht das Land Vorarlberg den bisherigen Heizkostenzuschuss von € 330,00 auf € 500,00.
Auch neu ist die Abfederung der „harten“ Einkommensgrenze mittels Ausschleifregelung: Wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt, wird der Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, vom Wohn- und Heizkostenzuschuss abgezogen. Der Zuschuss reduziert sich mit steigendem Haushaltseinkommen. Liegt das Haushaltseinkommen mehr als € 400,00 über der jeweiligen Einkommensgrenze, ist keine Auszahlung mehr vorgesehen.
Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024
- bei einem 1-Personen-Haushalt netto € 1.900,00 (Ausschleifregelung € 2.300,00)
- bei einem 2-Personen-Haushalt netto € 2.800,00 (Ausschleifregelung € 3.200,00)
- bei einem 3-Personen-Haushalt netto € 3.250,00 (Ausschleifregelung € 3.650,00)
- bei einem 4-Personen-Haushalt netto € 3.650,00 (Ausschleifregelung € 4.050,00)
- bei einem 5-Personen-Haushalt netto € 4.100,00 (Ausschleifregelung € 4.500,00)
- bei einem 6-Personen-Haushalt netto € 4.500,00 (Ausschleifregelung € 4.900,00)
- bei einem 7-Personen-Haushalt netto € 4.950,00 (Ausschleifregelung € 5.350,00)
- für jede weitere Person plus netto € 430,00
Jene mit Heizkostenzuschuss PLUS 2023:
Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von € 500,00 von Amtswegen ausbezahlt und überwiesen.
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Familienbonus Plus
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder, Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder sonstiger ambulan-ter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- oder Heeresversorgungsge-setz
- Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
- Spesenvergütungen, Diäten, Kilometergeld
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von € 200,00 pro Unterhalt empfangender Person
Alle anderen Einkünfte gelten als Einkommen (auch Miet- und Pachteinkünfte) und sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) zu belegen. Für Kinder über 16 Jahren, die eine Schule besuchen, ist eine Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.